Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab 01.01.2005

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

1.        Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Graßkemper erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-, Einkaufs – oder Zahlungsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2.        Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Fa. Graßkemper sie schriftlich bestätigt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1.        Die Angebote der Fa. Graßkemper sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Fa. Graßkemper. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

2.        Schriftlich bestätigte Aufträge und Bestätigungen können nur innerhalb einer Woche ab Zugang der schriftlichen Bestätigung geändert werden. Etwaige Kosten für die Änderung der bestellten Leistungen gehen zu Lasten des Bestellers.

3.        Die Fa. Graßkemper haftet nicht für die Richtigkeit der vom Besteller in der Bestellung gemachten Angaben, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Elemente, der Typen, der Maße und Farben. Sollten Abweichungen des Bauvorhabens zu Verteuerung führen, gehen diese zu Lasten des Bestellers.

4.        Die Verkaufsangestellten der Fa. Graßkemper sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

5.        Die mit der Vermittlung des Vertrages beauftragten Vertreter haben keine Inkassovollmacht. Der Besteller kann nicht mit befreiender Wirkung an den Vertreter leisten.

 

§ 3 Liefer- und Leistungszeit

1.        Die vom Besteller gewünschten Liefertermine bedürfen der schriftlichen Bestätigung und werden nach Möglichkeit eingehalten; eine Gewähr für deren Einhaltung wird jedoch nicht übernommen. Sie beginnen erst mit dem Eingang sämtlicher für die Durchführung erforderlichen Unterlagen bei der Fa. Graßkemper.

2.        Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Fa. Graßkemper die Lieferung und Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Fa. Graßkemper auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Fa. Graßkemper, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er der Fa. Graßkemper schriftlich eine Nachfrist von drei Monaten einräumt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Fa. Graßkemper beginnt. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

 

§ 4 Gefahrübergang

1.        Die Fa. Graßkemper trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr auf ihn über. Die Abnahme der Leistung hat innerhalb einer Woche nach Fertigstellung zu erfolgen. Innerhalb dieser Frist sind auch in sich abgeschlossene Teile der Leistung abzunehmen.

 

§ 5 Gewährleistung

1.        Die Fa. Graßkemper übernimmt Gewähr, dass die Leistung zu Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a.         Für Elemente gibt die Fa. Graßkemper eine Materialgarantie nach VOB/C.

b.        Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Fa. Graßkemper nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt usw., so entfällt jede Gewährleistung.

c.         Sämtliche Teile anderen Materials werden nach Wahl der Fa. Graßkemper ausgebessert oder neu geliefert, wenn deren Mangelhaftigkeit nachweisbar infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes herrührt und innerhalb einer Woche ab Montage oder Lieferung schriftlich bei der Fa. Graßkemper reklamiert wird. Zur Wahrung der Frist ist der Zugang bei der Fa. Graßkemper maßgebend. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Fa. Graßkemper unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche aus.

d.        Die Montagearbeiten betreffende Rügen hat der Besteller innerhalb der vorgenannten Frist, beginnend mit der Beendigung der Arbeiten, bei der Fa. Graßkemper zu erheben. Für Nachbesserungen oder Ersatzstücke haftet die Fa. Graßkemper im gleichen Umfang.

e.         Zur Behebung der in Buchstaben c und d genannten Mängel wird der Fa. Graßkemper eine Frist von sechs Wochen eingeräumt.

f.         Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. Graßkemper stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

g.        Eine Toleranz von 0,8 mm (z. B. Glashalteleisten im Rahmen) bedeutet keine Mangelhaftigkeit. Die Fa. Graßkemper haftet auch nicht für die durch die Montagearbeiten bedingten notwendigen Schäden am Bauvorhaben des Bestellers. Für die Bestellung von Glas gelten die VOB-DIN-Vorschrift Nr. 1863. Bei selbstreinigende Oberflächen in Approx. können verfahrensbedingte Farbunterschiede auftreten, für die die Fa. Graßkemper keine Haftung übernimmt.

2.        Kann die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, wobei er auch für das Verhalten anderer an seinem Bauvorhaben tätiger Unternehmer einzustehen hat, so hat er der Fa. Graßkemper die Kosten einschließlich der Lohnkosten für die vergebliche Anfahrt und etwaige notwendige zusätzliche Anfahrten zu erstatten. Ist der Auftrag nur teilweise durchführbar, so gilt die Durchführung insoweit als selbständiges Geschäft; insbesondere hat der Besteller eine Teilabrechnung zu begleichen. Die Fa. Graßkemper ist berechtigt, erst danach die Restarbeiten auszuführen und evtl. Lagerungskosten zu berechnen.

3.        Kommt die Fa. Graßkemper der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der Besteller die Mängel auf Kosten der Fa. Graßkemper beseitigen lassen.

4.        Ist die Beseitigung der Mängel unmöglich oder würde sie einen verhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von der Fa. Graßkemper verweigert, so kann der Besteller lediglich Minderung der Vergütung verlangen. Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann Minderung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist. Die Minderung kann auch dann verlangt werden, wenn die Nachbesserung fehlschlägt.

5.        Für die bei der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche entstehenden Schäden an Bauteilen haftet die Fa. Graßkemper nicht.

6.        Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistungen der Fa. Graßkemper und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschutzsicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

1.        Zahlungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Tagen nach Lieferung und Übersendung der Rechnung ohne jeden Abzug oder nach Zahlungsvereinbarung in bar oder per Banküberweisund zu leisten.

2.        Schecks und rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel werden vor und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen Wechsel und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.

3.        Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist oder Zahlungsverzug des Käufers/Auftraggebers sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.

4.        Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von 2 Wochen verbunden mit der Rücktrittsanordnung für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1.        Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

2.        Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den entsprechenden Bedingungen. Erwirbt der Käufer/Auftraggeber durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer/Auftraggeber hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten, unentgeltlich zu verwahren.

Zur Sicherung der Forderung der Firma gegen den Erwerber tritt dieser sämtliche ihm gegenüber Banken und sonstigen Geldinstituten zustehende Forderungen an die Firma ab.

3.        Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten gemäß folgender Absätze auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

4.        Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes, der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechnungen und Rangstelle abgetreten. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers/Auftraggebers eingebaut, so werden schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von den Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit dem Rang vor Restforderung abgetreten. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so werden schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor Restforderung abgetreten. Die Abtretung wird angenommen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.

5.        Bei Zahlungsverzug des Käufers/Auftraggebers oder bei sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen Verstößen des Käufers/Auftraggebers gegen die ihn ansonsten obliegenden Verpflichtungen, sind wir berechtigt:

a.         die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-, Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen;

b.        die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/Auftraggebers zu verlangen, ohne dass diesem gegen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrage zurücktreten;

c.         Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;

d.        die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen und den Erlös gegenzurechnen. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware, trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweisen.

6.        Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Käufers/Auftraggebers, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein.

7.        Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Vergütungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretene Forderungen, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufwendung des Zugriffs und Abhebung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

 

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Zurückbehaltungsrecht sowie Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers/Auftraggebers – gleich aus welchem Grund – sind ausgeschlossen.

 

§ 9 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Fa. Graßkemper als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

 

§ 10 Rücktritt

1.        Der Besteller ist berechtigt, von jeder Bestellung zurückzutreten, falls die Leistung der Fa. Graßkemper aus grober Fahrlässigkeit unmöglich wird. Aus anderen Gründen kann eine Bestellung nicht rückgängig gemacht werden. Die Fa. Graßkemper haftet auch nicht für das Verhalten von Zulieferanten.

2.        Hält der Besteller an einer Bestellung gleichwohl nicht fest, so ist die Fa. Graßkemper berechtigt, ohne Nachweis 30 % des Gesamtpreises als Schadensersatz zu fordern.

 

§ 11 Rechtsgrundlage, Gerichtsstand

1.        Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.        Allgemeiner Gerichtsstand ist, wenn der Käufer/Auftraggeber Vollkaufmann, eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten das für den Sitz der Fa. Graßkemper örtlich und sachlich zuständige Gericht. Dies gilt auch für Urkunden- und Wechselprozesse.

 

§ 12 Unwirksamkeit von Klauseln

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger Interessen am nächsten kommt.